Verordnung Dämmpflicht und Ausnahmen

Die Energieeinsparverordnung (EnEV), welche bereits im Jahr 2002 in Kraft getreten ist, ist um einen weiteren Artikel verschärft worden, den Bauherren nun beachten müssen. Diese soll die Energiebilanz, die die Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme und die entstehenden Verluste in Gebäuden berücksichtigt, maßgeblich verbessern. Sie dient also primär dazu, den Wärmeschutz in Häusern und Gebäuden zu optimieren. Demnach schreibt die neue Energieeinsparverordnung den Hausbesitzern nun vor, ihre begehbare, oberste Geschossdecke bis zum 31. Dezember 2011 zu dämmen.

Für die Isolierung ist laut EnEV ein U-Wert von mind. 0,24 W/m²K zulässig. Besonderer Augenmerk muss auch auf die Bodentreppe gelegt werden. Diese darf nämlich bei der Geschossdecke keine Schwachstelle aufweisen. Die gestellten Anforderungen gelten für Neubauten und Altbausanierungen. Ebenso gilt die Dämmpflicht für ausbaufähige Dachgeschosse, sie sind also auch von der Regelung betroffen.

Auch bei Dachschrägen ist die Dämmpflicht wichtig, sofern es sich um ein ausbaufähiges Dachgeschoss handelt. Andernfalls ist die Isolierung der Geschossdecke erforderlich. Die Kosten der Wärmedämmung belaufen sich auf ca. 80 Euro pro Quadratmeter für die Geschossdecke. Beim Dach hingegen ist mit deutlich höheren Kosten zu rechnen (ca. 120 – 160 Euro pro Quadratmeter). Nur wenn als Ergebnis der Maßnahmen mehr Energie eingespart wurde, als in der Energieeinsparverordnung (EnEV) gefordert, fördert der Staat die Investition.

Trotz der streng erhobenen Vorgaben, gibt es einige Ausnahmen von der Dämmpflicht. So ist eine bereits gedämmte oberste Geschossdecke im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht dämmpflichtig, wenn diese bereits gedämmt ist. Es ist dabei nicht notwendig, dass die bereits vorhandene Dämmung die Anforderungen der EnEV von 2009 erfüllen. Ebenso gibt es eine Ausnahme bei langjährigem Bewohnen eines Gebäudes. Die Dämmpflicht von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht nicht, wenn die Häuser bereits am 1. Februar 2002 selbst durch diese bewohnt waren. Ist in der Zwischenzeit ein Eigentümerwechsel erfolgt, muss der neue Eigentümer innerhalb von 24 Monaten die entsprechend gesetzlich geforderte Wärmedämmung vornehmen. Weiterhin gilt die Isolierungspflicht in dieser Form nicht, wenn die festgelegten Maßnahmen
nicht durch eine Einsparung von Energie binnen der angemessenen Frist umgesetzt werden können.

Von der neuen Verordnung werden aber letztendlich nicht viele Hausbesitzer betroffen sein, da zum Beispiel massive Decken, die seit 1969 errichtet wurden, sowie alle Holzbalkendecken nicht in die Regelung fallen. Viele Experten sehen in der Verordnung einen wichtigen Schritt, die Energieeffizienz der Gebäude maßgeblich zu verbessern.